Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, liebes Praxisteam,
wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung KBV am 07.05.2020 mitteilte, sind die Antikörper-Tests auf SARS-CoV-2 ab sofort Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung und können nach EBM abgerechnet werden.
Dabei gibt es folgendes zu beachten:
- Ein positiver Befund der serologischen Testung gilt als indirekter Erregernachweis. Der veranlassende Arzt und auch der Laborarzt müssen die Infektion – wie bei einem PCR-Test – namentlich dem Gesundheitsamt melden.
- Der veranlassende Arzt und der Laborarzt kennzeichnen ihre Abrechnung am Behandlungstag mit der Ziffer 88240; so werden alle Leistungen extrabudgetär honoriert.
- Der Antikörpertest selbst wird durch uns als Labor mit der GOP 32641 abgerechnet.
- Schnellteste können nicht abgerechnet werden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite der KBV.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen,
Ihr Team des Medizinischen Labors Ostsachsen